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§ 1
Der Verein führt den Namen
Computer Club 2000
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz :Nienwalder Weg 1 , 29471 Gartow. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sinn und Zweck des
Vereins ist es, Jugendlichen und Erwachsenen den sinnvollen Umgang mit Computern in den
Bereichen Hard- und Software zu vermitteln.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
Der Computer Club 2000 hält regelmäßige Lehrgänge im Sinne der Weiterbildung, Volks-
und vorbereitenden Berufsausbildung ab und stellt sich auch in den Dienst der
Öffentlichkeit, um bei Problemen und Konflikten im Hard- und Softwarebereich zu beraten
und aufzuklären. Gesellige Veranstaltungen werden nur gelegentlich, nebenbei und
finanziell nebensächlich mit dem Zweck durchgeführt, das Zusammengehörigkeitsgefühl
und das gegenseitige Verstehen zu pflegen und neue Mitglieder zu werben.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede Person werden. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst an den Veranstaltungen
teilzunehmen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm nicht zu.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
§ 4 Gerätenutzung und Haftung
Die Unterweisung der Clubmitglieder erfolgt an eigenen oder angemieteten Geräten des
Vereins. Das verwenden von privaten Datenträgern ( Diskette, CD, Zip etc.) zu
Schulungszwecken ist vor dem Einsatz, vom jeweiligen Lehrgangsleiter mit einem
Anti-Viren-Scanner zu überprüfen. Erst nach Freigabe und nur durch den Lehrgangsleiter
darf diese Software eingesetzt werden. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt und
Computerviren einschleppt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Computer Club 2000
ausgeschlossen. Er haftet für den entstandenen Schaden. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
haften für ihre Kinder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes. Er ist jederzeit möglich, die Beiträge sind bis zum Ende des Halbjahres
zu zahlen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Der
Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
§6 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die Mitglieder können
regelmäßig an den Übungsstunden teilnehmen. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar und
Juli im voraus bis zum Halbjahresende zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres einzuberufen, im
übrigen auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich oder durch die Tagespresse einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten
Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben. Auf Wunsch erfolgen geheime Wahlen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue
Wortlaut anzugeben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Vorgänge nach § 4 und § 5 der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind zwei Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer und mindestens
einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des
Vorstandes vertreten.. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der
Wahlzeit aus, so rückt ein Beisitzer nach und übernimmt die Geschäfte des
Ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlungen.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand fast seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungsfrist ist einzuhalten. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Es entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher auch hier
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die
Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
Die Vorstandssitzungen können von allen Mitgliedern besucht werden. Die Beschlüsse sind
zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Sportliche
Vereinigung Gartow e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue
Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Die vorstehende Satzung gilt als Grundlage des Vereins.
Es folgen die Unterschriften - deutlich lesbar - von mindestens sieben Vereinsmitgliedern.
(Im Original)
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